Rechtsprechung
BGH, 15.03.2016 - AnwZ (B) 1/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO, § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- rechtsportal.de
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Hamburg, 10.06.2015 - AGH I ZU 7/15
- BGH, 15.03.2016 - AnwZ (B) 1/16
- AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.2015 - AnwZ (B) 1/15
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs; …
Auszug aus BGH, 15.03.2016 - AnwZ (B) 1/16
Dies ist der Anwaltsgerichtshof, gegen dessen Entscheidung im Übrigen auch keine Beschwerde möglich wäre (…Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 6/12, juris Rn. 3 und vom 13. Juli 2015 - AnwZ (B) 1/15, juris Rn. 2). - BGH, 31.01.2013 - AnwZ (B) 6/12
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf …
Auszug aus BGH, 15.03.2016 - AnwZ (B) 1/16
Dies ist der Anwaltsgerichtshof, gegen dessen Entscheidung im Übrigen auch keine Beschwerde möglich wäre (Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 6/12, juris Rn. 3 …und vom 13. Juli 2015 - AnwZ (B) 1/15, juris Rn. 2).
- BGH, 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16
Geltendmachung einer Anhörungsrüge im zivilgerichtlichen Verfahren
Bezüglich des nicht näher erläuterten Antrags zu Ziffer 4, "die Zwangsvollstreckung der sich aus den Kostenentscheidungen vom 25.09.2016 und aus dem Untätigkeitsklageverfahren ergebenden Kostennote vorläufig einzustellen", geht der Senat davon aus, dass die Klägerin hiermit die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Senatsbeschluss vom 15. März 2016, AnwZ (B) 1/16) - insoweit hatte die Klägerin unter anderem eine Untätigkeit des Anwaltsgerichtshofs gerügt - und die Kostenentscheidung im hiesigen Verfahren sowie die anschließend ihr übersandten Kostenrechnungen meint.